126.541
CH-SO
§ 16 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Witwenrente
Versicherte Leistungen - Renten
§ 16 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Witwenrente
1. An die Witwe eines tödlich verunfallten Versicherten richtet die Kasse eine Rente von 60% des anrechenbaren Jahresverdienstes aus. Für jedes in ihrem Haushalt lebende Kind wird eine zusätzliche Rente von 5% des anrechenbaren Jahresverdienstes des Verunfallten ausgerichtet. Vorbehalten bleiben die Anrechnung anderer Versicherungsleistungen nach den §§ 21 und 24 und die Kürzung nach § 22.