Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.541 CH-SO

§ 16 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Witwenrente

Versicherte Leistungen - Renten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Witwenrente

1. An die Witwe eines tödlich verunfallten Versicherten richtet die Kasse eine Rente von 60% des anrechenbaren Jahresverdienstes aus. Für jedes in ihrem Haushalt lebende Kind wird eine zusätzliche Rente von 5% des anrechenbaren Jahresverdienstes des Verunfallten ausgerichtet. Vorbehalten bleiben die Anrechnung anderer Versicherungsleistungen nach den §§ 21 und 24 und die Kürzung nach § 22.

← § 15 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn Zweck der Kasse § 17 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →