126.541
CH-SO
§ 14 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Invalidenrenten
Versicherte Leistungen - Renten
§ 14 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Invalidenrenten
1. Die Kasse leistet Invalidenrenten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 76 KUVG erfüllt sind und der Unfall eine bleibende Vollinvalidität zur Folge hatte oder der Versicherte wegen teilweiser Invalidität in eine Stelle mit niedrigerem Gehalt versetzt wurde. Keine Invalidenrenten werden ausgerichtet, wenn der Versicherte trotz teilweiser Invalidität seine bisherige Stelle weiter versehen kann und die Besoldung nicht gekürzt wurde.