Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.541 CH-SO

§ 13 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Anrechenbare Besoldung

Versicherte Leistungen - Renten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Anrechenbare Besoldung

1. Die Renten werden von der erzielbaren Besoldung im Unfalljahr berechnet. Als erzielbare Besoldung gilt die bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Besoldung (einschliesslich Naturalbezüge), auf die der Verunfallte unmittelbar vor dem Unfall Anspruch hatte. Sie wird nach dem Unfall jährlich neu festgesetzt, wobei bis zum Rücktrittsalter nach § 35 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 6. Mai 1957 der ordentliche jährliche Anstieg, allfällige Teuerungszulagen und andere allgemeine Besoldungserhöhungen, nicht aber mögliche Beförderungen, berücksichtigt werden. Haushalt- und Kinderzulagen werden berücksichtigt, solange die Voraussetzungen für den Bezug gegeben sind.

2. Bei nebenamtlichen Funktionären ist Absatz 1 sinngemäss anzuwenden. Als anrechenbare Besoldung gilt das gesamte Einkommen, von dem die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entrichten sind, im Maximum die beim Staat erzielbare höchstmögliche Besoldung.

← § 12 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn Zweck der Kasse § 14 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →