Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.541 CH-SO

§ 12 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Grundsatz

Versicherte Leistungen - Renten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Grundsatz

1. Die Kasse richtet grundsätzlich dann Renten aus, wenn ein Unfall den Tod oder eine Invalidität des Versicherten zur Folge hat. Die Rente der Kasse wird als Zusatzrente zu den Leistungen der Staatlichen Pensionskasse und anderer Versicherungen nach den folgenden Bestimmungen ausbezahlt.

← § 11 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn Zweck der Kasse § 13 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →