126.541
CH-SO
§ 12 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Grundsatz
Versicherte Leistungen - Renten
§ 12 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Grundsatz
1. Die Kasse richtet grundsätzlich dann Renten aus, wenn ein Unfall den Tod oder eine Invalidität des Versicherten zur Folge hat. Die Rente der Kasse wird als Zusatzrente zu den Leistungen der Staatlichen Pensionskasse und anderer Versicherungen nach den folgenden Bestimmungen ausbezahlt.