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126.541 CH-SO

§ 11 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Zahnschäden

Versicherte Leistungen - Heilungskosten
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§ 11 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Zahnschäden

1. Zahnschäden werden nach dem Tarif der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vergütet. Vor der Behandlung ist dem Personalamt ein nach diesem Tarif detaillierter Kostenvoranschlag zur Genehmigung zu unterbreiten.

2. Bei Anständen entscheidet der Regierungsrat.

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