126.541
CH-SO
§ 10 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Reisekosten
Versicherte Leistungen - Heilungskosten
§ 10 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Reisekosten
1. Als Bestandteil der Heilungskosten werden die Reisekosten anerkannt, die sich im Anschluss an einen Unfall beim Transport zum Arzt, zum nächsten Spital oder bei Marsch- und Reiseunfähigkeit bei der erstmaligen Entlassung aus dem Spital notwendigerweise ergeben.