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126.541 CH-SO

§ 10 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Reisekosten

Versicherte Leistungen - Heilungskosten
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§ 10 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Reisekosten

1. Als Bestandteil der Heilungskosten werden die Reisekosten anerkannt, die sich im Anschluss an einen Unfall beim Transport zum Arzt, zum nächsten Spital oder bei Marsch- und Reiseunfähigkeit bei der erstmaligen Entlassung aus dem Spital notwendigerweise ergeben.

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