126.541
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Zweck der Kasse
Allgemeines
§ 1 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Zweck der Kasse
1. Der Staat unterhält eine Unfallkasse ohne eigene juristische Persönlichkeit (nachfolgend Kasse genannt) mit dem Zweck, die im Dienste des Staates stehenden Funktionäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen nach den folgenden Bestimmungen zu sichern.