Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.511.329.4 CH-SO

§ 2 Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S) - Entschädigung der im Auftrag der Sportfachstelle tätigen Personen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S) · Entschädigung der im Auftrag der Sportfachstelle tätigen Personen

1. Die Tätigkeiten im Auftrag der Sportfachstelle werden wie folgt entschädigt

a) administrative Arbeiten, Besprechungen in Zusammenhang mit Projekten und Anlässen, Besuche von Trainings und ähnlichen Veranstaltungen

1. pro Stunde: 50 Franken;

2. pro Tag höchstens: 300 Franken.

b) Referate

1. pro Tag: 360 Franken;

2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.

c) Tätigkeiten der Ärzte und Ärztinnen

1. pro Tag: 360 Franken;

2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.

2. Die Teilnahme an Kommissionssitzungen wird mit 80 Franken pro Sitzung entschädigt.

← § 1 Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S) Entschädigung der J+S-Experten und J+S-Expertinnen in kantonalen Kaderkursen § 3 Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →