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§ 9 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen - Sitzungspauschalen

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§ 9 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen · Sitzungspauschalen

1. Für die Ausarbeitung von Berichten und für andere besondere Bemühungen, welche durch das Sitzungsgeld nicht abgegolten sind, werden Sitzungspauschalen ausgerichtet. Die jeweiligen Pauschalen sind in Anhang 2 aufgeführt.

2. Das Personalamt setzt die Sitzungspauschalen auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin einer Kommission oder eines Gerichtes fest, soweit die Höhe der Sitzungspauschale im Anhang 2 nicht genau bestimmt wird und soweit dazu nicht der Präsident oder die Präsidentin eines Gerichtes im Einzelfall zuständig ist.

3. Neue Sitzungspauschalen (Ergänzung von Anhang 2) beschliesst der Regierungsrat auf Vorschlag des Personalamtes und auf Antrag des Finanzdepartementes.

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