126.511.31
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen - Beizug von Sachverständigen
§ 7 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen · Beizug von Sachverständigen
1. Die Kommissionen können im Rahmen der bewilligten Voranschlagskredite mit Bewilligung des zuständigen Departementes Sachverständige beiziehen. Das Personalamt setzt die Entschädigung fest, soweit sie sich nicht aus Vereinbarungen ergibt.