126.511.31
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen - Von Amtes wegen
§ 6 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen · Von Amtes wegen
1. Staatsbedienstete, welche einer Kommission von Amtes wegen angehören, erhalten kein Sitzungsgeld. Der mit diesen Arbeiten zusammenhängende Zeitaufwand gilt als Arbeitszeit.
2. Die Departemente bereiten die Wahl der Mitglieder der Kommissionen vor. Das Personalamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement die Mitglieder, welche von Amtes wegen einer Kommission angehören.