126.511.31
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen - Zuschläge
§ 5 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen · Zuschläge
1. Der Präsident oder die Präsidentin von Kommissionen und Gerichten erhält für die Sitzungsleitung einen Zuschlag von 50 Prozent, der Aktuar oder die Aktuarin für das Verfassen des Protokolls einen Zuschlag von 30 Prozent auf dem nach § 2 massgebenden Sitzungsgeld.