126.511.31
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen - Doppeltes Sitzungsgeld
§ 4 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen · Doppeltes Sitzungsgeld
1. Für eine Sitzung wird in der Regel ein Sitzungsgeld ausbezahlt.
2. Dauert die Sitzung mehr als vier Stunden und wird sie durch eine Hauptmahlzeit unterbrochen, werden zwei Sitzungsgelder ausgerichtet.