126.511.31
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen - Kriterien zur Einteilung in die Entschädigungskategorien
§ 3 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen · Kriterien zur Einteilung in die Entschädigungskategorien
1. Die Kommissionen und Gerichte werden aufgrund folgender Kriterien einer Entschädigungskategorie nach § 2 zugeteilt
a) üblicher Arbeitsaufwand für die Sitzungsvorbereitung;
b) Verantwortung, welche sich aus den Anforderungen und den Belastungen für die jeweilige Sitzungstätigkeit ergeben.
2. Die Einteilung der Kommissionen und der Gerichte in die Entschädigungskategorien 2-5 ergibt sich aus Anhang 1. Soweit eine Kommission oder ein Gericht im Anhang 1 nicht aufgeführt ist, werden ihre Mitglieder nach der Kategorie 1 entschädigt.
3. Neuzuweisungen in die Entschädigungskategorien 2-5 (Ergänzung von Anhang 1) beschliesst der Regierungsrat auf Vorschlag des Personalamtes und auf Antrag des Finanzdepartementes.