Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.511.31 CH-SO

§ 3 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen - Kriterien zur Einteilung in die Entschädigungskategorien

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen · Kriterien zur Einteilung in die Entschädigungskategorien

1. Die Kommissionen und Gerichte werden aufgrund folgender Kriterien einer Entschädigungskategorie nach § 2 zugeteilt

a) üblicher Arbeitsaufwand für die Sitzungsvorbereitung;

b) Verantwortung, welche sich aus den Anforderungen und den Belastungen für die jeweilige Sitzungstätigkeit ergeben.

2. Die Einteilung der Kommissionen und der Gerichte in die Entschädigungskategorien 2-5 ergibt sich aus Anhang 1. Soweit eine Kommission oder ein Gericht im Anhang 1 nicht aufgeführt ist, werden ihre Mitglieder nach der Kategorie 1 entschädigt.

3. Neuzuweisungen in die Entschädigungskategorien 2-5 (Ergänzung von Anhang 1) beschliesst der Regierungsrat auf Vorschlag des Personalamtes und auf Antrag des Finanzdepartementes.

← § 2 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen Geltungsbereich § 4 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →