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§ 10 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen - Anstände aus der Anwendung der Verordnung

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§ 10 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen · Anstände aus der Anwendung der Verordnung

1. Über Anstände, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise im Gerichtsbereich die Gerichtsverwaltungskommission.

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