126.511.31
CH-SO
§ 10 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen - Anstände aus der Anwendung der Verordnung
§ 10 Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen · Anstände aus der Anwendung der Verordnung
1. Über Anstände, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise im Gerichtsbereich die Gerichtsverwaltungskommission.