126.51.1
CH-SO
Besoldungen a) des Regierungsrates
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
Gesetzestext (2 Artikel)
Besoldungen und Zulagen der Mitglieder des Regierungsrates
§ 10 Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Staatspersonals und der Lehrkräfte an kantonalen Schulen - Besoldungen a) des Regierungsrates
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1. Die Grundbesoldung der Mitglieder des Regierungsrates beträgt 208’252 Franken.
Besoldungen und Zulagen der Mitglieder des Regierungsrates
§ 14 Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Staatspersonals und der Lehrkräfte an kantonalen Schulen - Zulagen
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1. Die Landammannzulage beträgt 5000 Franken.
2. Jedes Mitglied des Regierungsrates hat für die mit dem Amt verbundenen Auslagen Anspruch auf eine jährliche Entschädigung von 10’000 Franken.