126.371.2
CH-SO
§ 9 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Ferien
§ 9 Lernendenverordnung · Ferien
1. Die Lernenden haben für die gesamte Dauer ihres Lehrverhältnisses Anspruch auf 25 Ferientage pro Lehrjahr.