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126.371.2 CH-SO

§ 9 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Ferien

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§ 9 Lernendenverordnung · Ferien

1. Die Lernenden haben für die gesamte Dauer ihres Lehrverhältnisses Anspruch auf 25 Ferientage pro Lehrjahr.

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