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126.371.2 CH-SO

§ 8 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Beiträge an Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse; Gesuchsverfahren

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§ 8 Lernendenverordnung · Beiträge an Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse; Gesuchsverfahren

1. Lernende erhalten einen Beitrag an die Kosten für Sprachaufenthalte und den Besuch von Stütz- und Förderkursen.

2. Der Arbeitgeber trägt einen Viertel der Kosten für Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse, insgesamt jedoch höchstens 1000 Franken pro Lehrverhältnis.

3. Der Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn ein Nachweis über den regelmässigen Kursbesuch erbracht wird.

4. Das Personalamt beziehungsweise die Solothurner Spitäler AG regelt die Einzelheiten des Gesuchsverfahrens und der Abrechnung.

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