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126.371.2 CH-SO

§ 7 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse

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§ 7 Lernendenverordnung · Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse

1. Lernende, die während der Dauer der beruflichen Grundbildung Sprachaufenthalte sowie Stütz- und Förderkurse absolvieren, können dafür höchstens 20 Arbeitstage pro Lehrverhältnis beanspruchen.

2. Entsprechende Gesuche werden von den Vorgesetzten bewilligt, wenn

a) der Sprachaufenthalt, der Stütz- oder der Förderkurs den Berufsschulunterricht sowie die überbetrieblichen Kurse nicht tangiert;

b) der Sprachaufenthalt einen Sprachunterricht beinhaltet und einer Sprache dient, welche Prüfungsfach ist.

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