126.371.2
CH-SO
§ 7 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse
§ 7 Lernendenverordnung · Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse
1. Lernende, die während der Dauer der beruflichen Grundbildung Sprachaufenthalte sowie Stütz- und Förderkurse absolvieren, können dafür höchstens 20 Arbeitstage pro Lehrverhältnis beanspruchen.
2. Entsprechende Gesuche werden von den Vorgesetzten bewilligt, wenn
a) der Sprachaufenthalt, der Stütz- oder der Förderkurs den Berufsschulunterricht sowie die überbetrieblichen Kurse nicht tangiert;
b) der Sprachaufenthalt einen Sprachunterricht beinhaltet und einer Sprache dient, welche Prüfungsfach ist.