126.371.2
CH-SO
§ 5 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Leistungsbonus
§ 5 Lernendenverordnung · Leistungsbonus
1. In Anlehnung an die individuelle Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung kann den Lernenden ein Leistungsbonus ausbezahlt werden.