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126.371.2 CH-SO

§ 5 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Leistungsbonus

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§ 5 Lernendenverordnung · Leistungsbonus

1. In Anlehnung an die individuelle Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung kann den Lernenden ein Leistungsbonus ausbezahlt werden.

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