126.371.2
CH-SO
§ 4 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - 13. Monatslohn
§ 4 Lernendenverordnung · 13. Monatslohn
1. Die Lernenden erhalten einen 13. Monatslohn.
2. Er wird zusammen mit dem Dezemberlohn ausbezahlt.
3. Im 1. Lehrjahr, im Lehrabschlussjahr und bei vorzeitigem Austritt wird er anteilsmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.