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126.371.2 CH-SO

§ 3 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Basislohnstufen

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§ 3 Lernendenverordnung · Basislohnstufen

1. Die Basislöhne (Basisindex Mai 1993 = 100 Punkte) in Franken sind unterteilt in sechs Stufen und bilden damit die Berechnungsgrundlage für die einzelnen beruflichen Grundbildungen. Die Basislohnstufe bildet den Grundlohn für das 1. Lehrjahr. Die anschliessenden Basislohnstufen entsprechen den folgenden Lehrjahren.

a) Basislohnstufe 1: 600

b) Basislohnstufe 2: 780

c) Basislohnstufe 3: 1070

d) Basislohnstufe 4: 1230

e) Basislohnstufe 5: 1500

f) Basislohnstufe 6: 2770

2. Die Basislohnstufen können durch das Personalamt mit einem Faktor von 0.2 bis 1.2 gewichtet werden, wenn ausbildungsspezifische Gründe oder Lohnvergleichsüberlegungen dies rechtfertigen.

3. Das Personalamt ist für die Zuordnung der Basislohnstufen zu den einzelnen beruflichen Grundbildungen zuständig. Bei den beruflichen Grundbildungen, welche ausschliesslich bei der Solothurner Spitäler AG angeboten werden, hat diese ein Mitbestimmungsrecht.

4. Die Löhne der Lernenden werden in gleicher Weise wie jene des Staatspersonals der Teuerung angepasst.

5. Für Grundbildungen mit Kettenlehrverträgen werden individuelle Entschädigungen vereinbart.

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