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126.371.2 CH-SO

§ 2 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Anwendbares Recht

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§ 2 Lernendenverordnung · Anwendbares Recht

1. Das Anstellungsverhältnis von Lernenden ist privatrechtlicher Natur.

2. Es richtet sich in erster Linie nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons Solothurn über die Berufsbildung, den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 über den Lehrvertrag, der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 und dem individuellen Lehrvertrag.

3. Kann diesen Bestimmungen keine Regelung entnommen werden, ist die Gesetzgebung über das Staatspersonal sinngemäss anwendbar.

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