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126.371.2 CH-SO

§ 10 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

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§ 10 Lernendenverordnung · Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

1. Lernende haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von Absatz 2 Anspruch auf den vollen Lohn

a) im 1. Lehrjahr für die Dauer von drei Monaten;

b) im 2. Lehrjahr für die Dauer von sechs Monaten;

c) ab dem 3. Lehrjahr für die Dauer von zwölf Monaten.

2. Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Lehrverhältnisses.

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