126.371.2
CH-SO
§ 10 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
§ 10 Lernendenverordnung · Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1. Lernende haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von Absatz 2 Anspruch auf den vollen Lohn
a) im 1. Lehrjahr für die Dauer von drei Monaten;
b) im 2. Lehrjahr für die Dauer von sechs Monaten;
c) ab dem 3. Lehrjahr für die Dauer von zwölf Monaten.
2. Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Lehrverhältnisses.