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126.371.2 CH-SO

§ 1 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Geltungsbereich

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§ 1 Lernendenverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Lernenden der beruflichen Grundbildung in der kantonalen Verwaltung, bei den Gerichten, den kantonalen Schulen, den kantonalen Anstalten und bei der Solothurner Spitäler AG.

2. Davon ausgenommen sind berufliche Grundbildungen, welche ausschliesslich an schulischen Institutionen, namentlich in einer Lehrwerkstätte oder in einem Lehratelier, absolviert werden. Hierzu gehören

a) Uhrmacher / Uhrmacherinnen EFZ

b) Uhrenarbeiter / Uhrenarbeiterinnen EBA

c) Bekleidungsgestalter / Bekleidungsgestalterin EFZ

d) Bekleidungsnäher / Bekleidungsnäherin EBA

Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung (Lernendenverordnung) - Geltungsbereich § 2 Lernendenverordnung →

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