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126.321 CH-SO

§ 4 Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes

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§ 4 Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes

1. Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Gerichte orientieren die Gerichtsverwaltungskommission über Amtsgelübde, die sie zu Beginn oder während einer Amtsperiode abgenommen haben.

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