126.321
CH-SO
§ 4 Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes
§ 4 Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes
1. Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Gerichte orientieren die Gerichtsverwaltungskommission über Amtsgelübde, die sie zu Beginn oder während einer Amtsperiode abgenommen haben.