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126.321 CH-SO

§ 3 Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes

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§ 3 Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes

1. Die Beamten oder Beamtinnen haben das Amtsgelübde am Anfang einer Amtsperiode abzulegen.

2. Während der Amtsperiode gewählte Beamte oder Beamtinnen haben das Amtsgelübde in der Regel vor dem Amtsantritt abzulegen.

3. Für die entsprechenden Einladungen sind besorgt: die Staatskanzlei für alle Beamten oder Beamtinnen, welche das Amtsgelübde vor dem Kantonsratspräsidenten oder der Kantonsratspräsidentin sowie vor dem Landammann oder der Frau Landammann abzulegen haben; die Präsidenten oder Präsidentinnen der kantonalen Gerichte für die Mitglieder und Ersatzmitglieder, welche vor ihnen das Amtsgelübde abzulegen haben.

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