Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.321 CH-SO

§ 2 Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes

1. Die nachfolgend aufgeführten Beamten und Beamtinnen haben das Amtsgelübde wie folgt abzulegen

a) Vor dem Kantonsratspräsidenten oder der Kantonsratspräsidentin

1. Präsident oder Präsidentin des Obergerichtes;

2. Präsident oder Präsidentin des Steuergerichtes;

3. Ratssekretär oder Ratssekretärin.

b) Vor dem Landammann oder der Frau Landammann

1. Oberstaatsanwalt oder Oberstaatsanwältin;

2. Stellvertreter oder Stellvertreterin des Oberstaatsanwaltes oder der Oberstaatsanwältin;

3. Leitende Staatsanwälte oder leitende Staatsanwältinnen;

4. Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen;

5. Leitender Jugendanwalt oder leitende Jugendanwältin;

6. Jugendanwälte oder Jugendanwältinnen;

7.* ...

8.* ...

9. Chef oder Chefin der Finanzkontrolle;

10.* Beauftragte oder Beauftragter für Information und Datenschutz.

c) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes

1. Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Obergerichtes;

2. Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichtes;

3. Ersatzmitglieder des Versicherungsgerichtes;

4. Präsident oder Präsidentin der Schätzungskommission;

5. Präsidenten oder Präsidentinnen der Amtsgerichte;

6. Leitender Haftrichter oder leitende Haftrichterin;

7. Haftrichter-Stellvertreter oder Haftrichter-Stellvertreterin.

d) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung

1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung.

e) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Steuergerichtes

1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Steuergerichtes.

f) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission

1. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommission.

g) Vor dem amtsältesten Präsidenten oder der amtsältesten Präsidentin jedes Amtsgerichtes

1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Amtsgerichtes.

h) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Jugendgerichtes

1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jugendgerichtes.

i)* ...

← § 1 Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes Kanton Solothurn 126.321 § 3 Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →