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§ 9 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Stelleninserat (§ 15 Abs. 3 StPG)

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§ 9 Personalrechtsverordnung; PRV · Stelleninserat (§ 15 Abs. 3 StPG)

1. Das Stelleninserat enthält die Beschreibung des Aufgabenbereichs, die Wahl- oder Anstellungsvoraussetzungen und die Adresse zur Einreichung der Bewerbung, welche von der für die Ausschreibung zuständigen Dienststelle bezeichnet wird.

2. Das Personalamt erlässt Weisungen über die Form der Stellenausschreibungen.

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