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§ 8 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Zuständigkeit für die Stellenausschreibung

Besetzung von Stellen
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§ 8 Personalrechtsverordnung; PRV · Zuständigkeit für die Stellenausschreibung

1. Zuständig für die Ausschreibung einer Stelle sind

a) das Personalamt für

1. die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten oder Beamtinnen sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung und der unselbständigen Anstalten;

2.* den Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn sowie für den Direktor oder die Direktorin der Kantonalen Pensionskasse Solothurn;

3. den Direktor oder die Direktorin der land- und hauswirtschaftlichen Schule Wallierhof;

4. die Angehörigen des Polizeikorps;

5.* die Lehrpersonen an den kantonalen Schulen;

b) die Gerichtsverwaltungskommission für die Arbeitnehmenden der Gerichte;

bbis)* der Verwaltungsrat der Solothurnischen Gebäudeversicherung für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung der Solothurnischen Gebäudeversicherung;

c) die Solothurner Spitäler AG für die Arbeitnehmenden der Spitäler;

d) die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn, die Solothurnische Gebäudeversicherung und die Kantonale Pensionskasse Solothurn für die ihnen unterstellten Arbeitnehmenden;

e) die haus- und landwirtschaftliche Schule Wallierhof für die Landwirtschaftslehrpersonen, die Hausangestellten und das Personal des Gutsbetriebes;

f)* ...

2. Für die Lehrpersonen der Volksschule gilt die Spezialgesetzgebung.

3. Das Stellenausschreibungsverfahren für Beamte oder Beamtinnen, die vom Volk gewählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung.

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