126.31
GAVCCTCCNLPRVRDP
CH-SO
§ 7 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Stellenausschreibung (§ 15 Abs. 1 StPG)
Besetzung von Stellen
§ 7 Personalrechtsverordnung; PRV · Stellenausschreibung (§ 15 Abs. 1 StPG)
1. Die für die Ausschreibung zuständige Wahl- oder Anstellungsbehörde schreibt neu zu besetzende Stellen bei Bedarf öffentlich aus. Ein Bedarf liegt vor, wenn die Stelle nicht intern besetzt wird.