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§ 7 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Stellenausschreibung (§ 15 Abs. 1 StPG)

Besetzung von Stellen
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§ 7 Personalrechtsverordnung; PRV · Stellenausschreibung (§ 15 Abs. 1 StPG)

1. Die für die Ausschreibung zuständige Wahl- oder Anstellungsbehörde schreibt neu zu besetzende Stellen bei Bedarf öffentlich aus. Ein Bedarf liegt vor, wenn die Stelle nicht intern besetzt wird.

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