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§ 33 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 33 Personalrechtsverordnung; PRV · Übergangsbestimmung

1. Mit Arbeitnehmenden, die am 31. Juli 2001 im Dienst des Kantons standen, wird kein Anstellungsvertrag nach § 18 Absatz 3 des Staatspersonalgesetzes abgeschlossen, sofern das Anstellungsverhältnis nicht geändert wird.

2. Mit Lehrpersonen an der Volksschule, die am 31. Juli 2001 in einem Anstellungsverhältnis standen, muss kein neuer Anstellungsvertrag geschlossen werden, sofern das Anstellungsverhältnis nicht geändert wird.

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