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§ 32 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Aufgaben der Personalkommission (§ 52 StPG)

Information und Organisation bei Ausserkrafttreten des GAV - Kommissionen
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§ 32 Personalrechtsverordnung; PRV · Aufgaben der Personalkommission (§ 52 StPG)

1. Die Personalkommission erfüllt zuhanden des Regierungsrates insbesondere folgende Aufgaben

a) Mitwirkung in grundsätzlichen Fragen beim Vollzug der Personalgesetzgebung;

b) Ausarbeitung von Vorschlägen

1. zur Gleichstellung am Arbeitsplatz;

2. zur Aus-, Fort- und Weiterbildung;

3. zur Arbeitszeit;

4. zum Vorschlagswesen;

5. zur Arbeitsplatzgestaltung;

6. zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

c) Weitere vom Regierungsrat zugewiesene Aufgaben.

2. Der Regierungsrat kann für die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz eine besondere Kommission einsetzen.

3. Jedes Mitglied kann, unter Angabe der Traktanden, die Einberufung einer Sitzung verlangen.

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