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§ 3 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Einreihung und Einstufung an den Gerichten

Einreihung von Funktionen und Einstufung von Personen; Beschreibung von Stellen
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§ 3 Personalrechtsverordnung; PRV · Einreihung und Einstufung an den Gerichten

1. Für die Einreihung und Einstufung an den Gerichten ist die Gerichtsverwaltungskommission zuständig.

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