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§ 2bis Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Einreihung und Einstufung bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung

Einreihung von Funktionen und Einstufung von Personen; Beschreibung von Stellen
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§ 2bis Personalrechtsverordnung; PRV · Einreihung und Einstufung bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung

1. Für die Einreihung bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung ist das Personalamt zuständig, es handelt auf Vorschlag der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat.

2. Für die Einstufung ist die Solothurnische Gebäudeversicherung zuständig.

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