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§ 26 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Verpflegung in staatlichen Anstalten und Betrieben

Vermögensrechtliche Bestimmungen
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§ 26 Personalrechtsverordnung; PRV · Verpflegung in staatlichen Anstalten und Betrieben

1. Anstalten und Betriebe, die Verpflegung an Arbeitnehmende abgeben, verlangen dafür einen die Grenzkosten deckenden Preis. Die Anstalts- bzw. Betriebsleitung kann Ausnahmen bewilligen.

2. Allfällige Vergünstigungen aufgrund des Gesamtarbeitsvertrags sind vorbehalten.

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