126.31
GAVCCTCCNLPRVRDP
CH-SO
§ 21 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Zusätzlich vertragliche Regelungen für den oder die CEO, den ärztlichen Direktor oder die ärztliche Direktorin, die Chefärzte und die Chefärztinnen sowie für Leitende Ärzte und Leitende Ärztinnen
Zuständigkeiten - Spitäler
§ 21 Personalrechtsverordnung; PRV · Zusätzlich vertragliche Regelungen für den oder die CEO, den ärztlichen Direktor oder die ärztliche Direktorin, die Chefärzte und die Chefärztinnen sowie für Leitende Ärzte und Leitende Ärztinnen
1. Der Regierungsrat beschliesst zusätzlich vertragliche Regelungen für den oder die CEO und für den ärztlichen Direktor oder die ärztliche Direktorin in Abweichung vom GAV auf Vorschlag der Solothurner Spitäler AG (§ 45bis Abs. 2 StPG).
2. Das kantonale Spital kann mit den Chefärzten oder den Chefärztinnen sowie den leitenden Ärzten oder den leitenden Ärztinnen zusätzlich vertragliche Regelungen treffen (§ 2 Abs. 3 StPG).