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§ 2 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Einreihung und Einstufung in Verwaltung, Anstalten und kantonalen Schulen

Einreihung von Funktionen und Einstufung von Personen; Beschreibung von Stellen
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§ 2 Personalrechtsverordnung; PRV · Einreihung und Einstufung in Verwaltung, Anstalten und kantonalen Schulen

1. Für die Einreihung in Verwaltung, selbständigen Anstalten und kantonalen Schulen sowie für die Einstufung ist das Personalamt zuständig, soweit die Lohnklassen 1-23 betroffen sind; das Personalamt handelt auf Vorschlag der Dienststelle. Bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat.

2. Für die Einreihung und die Einstufung ab der Lohnklasse 24 ist der Regierungsrat zuständig.

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