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§ 19 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Vollzug des Personalrechts

Zuständigkeiten - Spitäler
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§ 19 Personalrechtsverordnung; PRV · Vollzug des Personalrechts

1. Die Solothurner Spitäler AG vollzieht das Personalrecht unter Vorbehalt der §§ 20-25 dieser Verordnung selbständig.

2. Ihr stehen insbesondere alle Befugnisse zu, welche die Personalgesetzgebung der Anstellungsbehörde zuweist. Sie ist auch zuständig für

a) die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen (§ 28 Abs. 4 Bst. b StPG);

b) die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf des ordentlichen Rücktrittsalters (§ 49 Abs. 2 GAV);

c) die Festsetzung einer Entschädigung bei Verwendung von Geräten und Materialien der Angestellten zur Arbeitsausführung (§ 67 Abs. 2 GAV);

d) die Bewilligung einer andern als der automatischen Arbeitszeiterfassung (§ 91 Abs. 2 GAV);

e) die Inspizierung der Ferienkontrollen (§ 110 GAV);

f) den Entscheid über die Höhe des Leistungsbonus bei Differenzen zwischen Vorgesetzten und Arbeitnehmenden (§ 139 Abs. 4 GAV);

g) den Entscheid über die Vergütung von Sachschäden auf Dienstfahrten (§ 164 Abs. 5 GAV);

h) den Entscheid über einen zusätzlichen Lohnnachgenuss (§ 49 Abs. 2 StPG);

i) den Entscheid über den Rechtsbeistand (§ 207 Abs. 3 GAV);

j) die Zustimmung über den Beizug einer externen Fachperson durch die Vertrauensperson (§ 220 Abs. 4 Bst. c GAV);

k)* die ausnahmsweise Erhöhung des Grundlohnes um höchstens 20 Prozent (§ 240 Bst. b GAV);

l) die Ausrichtung einer Funktionszulage (§ 140 Abs. 2 GAV);

m) die Ermächtigung zur Aussage vor Gericht (§ 39 Abs. 4 StPG);

n) alle Entscheide, die nach bisherigem Recht von den Spitälern getroffen wurden, wie

1. die Zustimmung zur Vergütung von unvermeidlichen Auslagen aus dienstlichen Gründen (§ 154 Abs. 2 GAV);

2. die Bewilligung zur Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Kursen usw. (§ 156 Abs. 1 GAV);

3. die Bezeichnung von Vertrauenspersonen im Falle von sexueller Belästigung und von Mobbing (§ 219 Abs. 2 Bst. c und § 232 Abs. 2 Bst. c GAV);

4. die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag (§ 79 Abs. 2 und § 251 Abs. 2 GAV);

5. die Anstellung von Praktikanten und Praktikantinnen in den Spitälern (§ 325 GAV);

6. die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes im Sinne von § 71 GAV;

7. die Festlegung des Stichtages nach § 79 Absatz 1 GAV.

o)* den Erlass von Weisungen über Inhalt und Form der Stellenbeschreibung sowie über das Stelleninserat.

3. Die Solothurner Spitäler AG regelt die internen Zuständigkeiten in einem Reglement.

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