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§ 18 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäler AG und ihren Angestellten

Zuständigkeiten - Spitäler
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§ 18 Personalrechtsverordnung; PRV · Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäler AG und ihren Angestellten

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäler AG und ihren Angestellten richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Insbesondere das Gesetz über das Staatspersonal und der Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004 sind vollumfänglich anwendbar.

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