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CH-SO
§ 16 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Vermögensrechtliche Ansprüche: Stellungnahme und Vertretung des Kantons
Zuständigkeiten - Allgemein
§ 16 Personalrechtsverordnung; PRV · Vermögensrechtliche Ansprüche: Stellungnahme und Vertretung des Kantons
1. Das Finanzdepartement nimmt namens des Kantons zu vermögensrechtlichen Ansprüchen aus Beamten- oder Anstellungsrecht Stellung. Es vertritt den Kanton vor Gericht.
2. Die Solothurner Spitäler AG und die Solothurnische Gebäudeversicherung nehmen selbst Stellung und treten selbst vor Gericht auf, wenn die Verfügung über den vermögensrechtlichen Anspruch nicht dem Regierungsrat zusteht.
3. Die Gemeinden nehmen zu vermögensrechtlichen Ansprüchen der Volksschullehrpersonen Stellung und treten selber vor Gericht auf, wenn die Verfügung über den vermögensrechtlichen Anspruch nicht dem Regierungsrat zusteht.