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§ 13 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Wahl- und Anstellungskompetenz (§ 19 StPG)

Besetzung von Stellen
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§ 13 Personalrechtsverordnung; PRV · Wahl- und Anstellungskompetenz (§ 19 StPG)

1. Der Kantonsrat wählt die in Artikel 75 Absatz 1 der Kantonsverfassung aufgeführten Beamten oder Beamtinnen sowie den Ratssekretär oder die Ratssekretärin.

2. Das Personalamt stellt die Angestellten der Verwaltung, der selbständigen Anstalten und der kantonalen Schulen an, wenn der Lohn im Rahmen der Lohnklassen 1 bis 23 (§ 239 GAV) festgesetzt wird. Stimmt das Personalamt dem Antrag des Departements nicht zu, entscheidet der Regierungsrat. Wird der Lohn in einer höheren Lohnklasse festgesetzt, ist für die Anstellung der Regierungsrat zuständig.

3. Die Gerichtsverwaltungskommission stellt die Angestellten der Gerichte und der Gerichtsverwaltung an.

4. Die Solothurner Spitäler AG stellt die Arbeitnehmenden der Spitäler an.

4bis. Die Solothurnische Gebäudeversicherung stellt die Arbeitnehmenden der Solothurnischen Gebäudeversicherung an.

5. Die land- und hauswirtschaftliche Schule Wallierhof stellt die Hausangestellten und das Personal des Gutsbetriebes an.

6. Für die Lehrpersonen der Volksschule gilt die Spezialgesetzgebung.

7. Der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle stellen das Personal der Finanzkontrolle an.

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