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§ 12 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Anstellungsantrag

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§ 12 Personalrechtsverordnung; PRV · Anstellungsantrag

1. Die zur Durchführung des Auswahlverfahrens zuständige Dienststelle unterbreitet dem Personalamt auf dem Dienstweg den begründeten Anstellungsantrag, soweit die Anstellung nicht in ihre Kompetenzen fällt.

2. Wenn der Regierungsrat für die Anstellung zuständig ist, unterbreitet das Personalamt dem Regierungsrat auf dem Dienstweg den Anstellungsantrag zusammen mit einem Vorschlag zur Festsetzung des Lohnes.

3. Die Gerichte sowie die Gerichtsverwaltung unterbreiten ihren Anstellungsantrag der Gerichtsverwaltungskommission. Vorgängig holen sie beim Personalamt einen Vorschlag zur Festsetzung des Lohnes ein.

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