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§ 11 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Auswahlverfahren

Besetzung von Stellen
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§ 11 Personalrechtsverordnung; PRV · Auswahlverfahren

1. Die Dienststellen, bei welchen eine Stelle neu zu besetzen ist, führen das Auswahlverfahren durch.

2. Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, die vom Volk gewählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung.

3. Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, die vom Kantonsrat gewählt werden, richtet sich nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates.

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