126.31
GAVCCTCCNLPRVRDP
CH-SO
§ 10 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) - Bewerbungen
Besetzung von Stellen
§ 10 Personalrechtsverordnung; PRV · Bewerbungen
1. Die Dienststellen, bei denen die Bewerbungen einzureichen sind, prüfen diese auf ihre Vollständigkeit und bestätigen deren Eingang unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist.
2. Das Personalamt stellt die bei ihm eingegangenen Bewerbungen der Dienststelle, welche eine Stelle zu besetzen hat, laufend zu.
3. Das Personalamt erstellt für den Regierungsrat nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Verzeichnis aller eingegangenen Bewerbungen für alle Verwaltungsstellen, die vom Regierungsrat besetzt werden. Wenn der Kantonsrat Wahlbehörde ist, wird das Verzeichnis der Bewerbungen dem Regierungsrat und den Parlamentsdiensten zugestellt.