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126.161 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals - Zuständigkeit

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§ 4 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals · Zuständigkeit

1. Zuständig zur Bearbeitung von Personendaten sind

a)* die Anstellungsbehörden für Daten betreffend das Anstellungsverhältnis;

b)* die Dienststellen für Daten betreffend das Führungsverhältnis.

c)* ...

d)* ...

e)* ...

2. Die Verantwortlichen bei den Dienststellen bearbeiten die Personendaten des ihnen unterstellten Personals.

3. ...

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