126.161
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals - Zuständigkeit
§ 4 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals · Zuständigkeit
1. Zuständig zur Bearbeitung von Personendaten sind
a)* die Anstellungsbehörden für Daten betreffend das Anstellungsverhältnis;
b)* die Dienststellen für Daten betreffend das Führungsverhältnis.
c)* ...
d)* ...
e)* ...
2. Die Verantwortlichen bei den Dienststellen bearbeiten die Personendaten des ihnen unterstellten Personals.
3. ...