126.161
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals - Geltungsbereich
§ 3 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen, der kantonalen Anstalten, des kantonalen Polizeikorps, der Solothurner Spitäler AG und der Lehrpersonen der Volksschule.
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