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126.161 CH-SO

§ 3 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals - Geltungsbereich

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§ 3 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen, der kantonalen Anstalten, des kantonalen Polizeikorps, der Solothurner Spitäler AG und der Lehrpersonen der Volksschule.

2. ...

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