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126.161 CH-SO

§ 16 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals - Inkrafttreten

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§ 16 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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