126.161
CH-SO
§ 13 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals - Aufbewahrung und Vernichtung
§ 13 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals · Aufbewahrung und Vernichtung
1. Personendaten über ehemalige Angestellte müssen während 10 Jahren seit dem Austritt durch die in § 4 genannten Stellen aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zu vernichten, wenn nicht gestützt auf eine gesetzliche Grundlage eine längere oder dauernde Aufbewahrung vorgeschrieben ist. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2. Die Dienststellen sind verpflichtet, die letzten zwei Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilungen, sowie das Schlusszeugnis während 10 Jahren seit dem Austritt aufzubewahren. Die übrigen bei den Dienststellen vorhandenen Personendaten sind beim Austritt zu vernichten.
3. ...