Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.161 CH-SO

§ 13 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals - Aufbewahrung und Vernichtung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals · Aufbewahrung und Vernichtung

1. Personendaten über ehemalige Angestellte müssen während 10 Jahren seit dem Austritt durch die in § 4 genannten Stellen aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zu vernichten, wenn nicht gestützt auf eine gesetzliche Grundlage eine längere oder dauernde Aufbewahrung vorgeschrieben ist. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Die Dienststellen sind verpflichtet, die letzten zwei Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilungen, sowie das Schlusszeugnis während 10 Jahren seit dem Austritt aufzubewahren. Die übrigen bei den Dienststellen vorhandenen Personendaten sind beim Austritt zu vernichten.

3. ...

← § 4 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals Zweck § 16 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →