126.161
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals - Zweck
§ 1 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals · Zweck
1. Diese Verordnung regelt die einheitliche elektronische und manuelle Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals, wie Erhebung, Aufbewahrung, Verwendung, Veränderung, Bekanntgabe und Vernichtung.