Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.161 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals - Zweck

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die einheitliche elektronische und manuelle Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals, wie Erhebung, Aufbewahrung, Verwendung, Veränderung, Bekanntgabe und Vernichtung.

Zweck § 3 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →